Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Bei der Aufstellung von zukünftigen neuen Bebauungsplänen in Entwicklungsgebieten
- mit mehr als 20 möglichen neuen Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau oder/und
- einer Gesamtwohnfläche von mehr als 1.500 m² nach der jeweils geltenden Wohnflächenverordnung im Geschosswohnungsbau
wird die Stadt Bad Soden am Taunus künftig soweit möglich nach der Leitlinie verfahren, dass gemäß §9 Abs. 1 Ziff. 7 Baugesetzbuch mindestens 30% der Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau als förderfähiger Wohnungsbau zu errichten sind.
Begründung:
In unserer Stadt, wie auch im gesamten Rhein-Main-Gebiet, besteht großer Bedarf an preiswerten Mietwohnungen für weniger einkommensstarke Menschen und Familien. In den vergangenen Jahren wurden wenige Wohnungen in Bad Soden für diese Zielgruppen des förderfähigen Wohnungsbaus errichtet. Gleichzeitig fallen nach und nach viele Wohnungen aus bestehenden Sozialbindungen, neue Wohnungen in diesem Segment kommen nicht annähernd in ausreichendem Umfang hinzu.
Da die Stadt nicht im Besitz größerer Flächen zur Entwicklung ist, sollten auch private Flächen für neue Wohnungen in dem Segment des förderfähigen Wohnungsbaus in Betracht gezogen werden. Ein geeignetes Mittel hierfür ist in der Regel die Berücksichtigung des förderfähigen Wohnungsbaus bei der Erstellung von Bebauungsplänen. Gemäß §9 Abs. 1 Ziff. 7 BauGB können aus städtebaulichen Gründen dabei auch „Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können“, ausgewiesen werden.
Ziel der Leitlinie ist die Festsetzung von Flächen in Bebauungsplänen, auf denen Vorhaben hinsichtlich ihres Zuschnitts und ihrer Ausstattung so zu errichten sind, dass ihre Förderung mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus möglich ist. Die Festsetzung zielt auf die bauliche Voraussetzung für eine soziale Wohnraumförderung, nicht auf den verpflichtenden Bau von Sozialwohnungen. Die Quote von 30% fördert eine wünschenswerte Durchmischung von Wohngebieten.
beschlossen am 11. Dezember 2019