Der Haupt- und Finanzausschuss möge beschließen:
Der Magistrat wird beauftragt, bei Anträgen auf Freiflächenbewirtschaftung für das Jahr 2020 von der Möglichkeit des § 14 der Verwaltungskostensatzung Gebrauch zu machen und in diesen Fällen von der Erhebung einer Gebühr für eine Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung öffentlicher Flächen gemäß Ziffer 3.2.2. des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Bad Soden am Taunus abzusehen.
Darüber hinaus sollten mögliche Anträge auf Erweiterung nutzbarer Außenflächen zur Bestuhlung und Bewirtung, soweit nach Verkehrssicherungserwägungen vertretbar, im Ermessensspielraum der Verwaltung ohne Präjudiz auf Folgejahre, genehmigt werden.
Begründung:
Ausweislich der Verwaltungskostensatzung erhebt die Stadt neben der Gebühr für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zur Freiflächenbewirtschaftung (Gaststätten, sonstige Gewerbetreibende) auch eine Sondernutzungsgebühr von € 2,50 € pro qm und angefangener Monat.
Laut städtischer Auskunft vom 13.11.2017 wurden hierbei in den Jahren 2014 bis 2017 (vier Jahre) gegenüber insgesamt 11 Gewerbetreibenden Gebühren in Höhe von 8.254,90 € erhoben.
Dies bedeutet, wenn man die einmalige Sondernutzungsgebühr von 50 € abzieht (ausgegangen wird von einer jeweils pro Jahr neu zu erteilenden), einmalige Sondergebühren von (50 €/11 Gewerbetreibende/4 Jahre), allein 2.200 €. Damit wurden zusätzlich lediglich nur rund 6.000 € über vier Jahre, mithin 1.500 € pro Jahr, an zusätzlichen Sondernutzungsgebühren erzielt.
Da die heimische Gastronomie nunmehr über 8 Wochen keinerlei Umsätze aufgrund der Zwangsschließungen erzielen konnte, und ab 15.05.2020 mit diversen Hygieneauflagen die Betriebe langsam wieder aufnehmen/hochfahren kann, sollte die Stadt ihren Unterstützungsbetrag durch einmaligen Verzicht der Sondernutzungsgebühren pro qm leisten. Dies ist angesichts der erheblichen Einschränkungen der letzten Monate in die unternehmerische Freiheit der Gewerbetreibenden mit den damit verbundenen wirtschaftlichen Einbußen ein weiteres, wichtiges Signal der Stadt an Gewerbe und Handel.
Auch sollten Erweiterungen der Bewirtungsflächen im Außenbereich, soweit mit den Verkehrssicherungspflichten der Verwaltung vereinbar, ermöglicht werden, damit die corona bedingten Hygieneauflagen zunächst im Sommer 2020 erfüllt werden können.
Die erforderliche Sondergenehmigung als solche wird hierdurch nicht in Frage gestellt.