Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der § 1 Absatz 2 der Hauptsatzung der Stadt Bad Soden am Taunus wird wie folgt gefasst (Änderung gegenüber aktueller Fassung kursiv):
Zur Vertretung des Stadtverordnetenvorstehers im Falle seiner Verhinderung sind vier Stellvertreter zu wählen.
Der § 1 Absatz 3 der Hauptsatzung der Stadt Bad Soden am Taunus wird wie folgt gefasst (Änderung gegenüber aktueller Fassung kursiv):
„Zur Vorbereitung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus werden folgende Ausschüsse gebildet:
Haupt- und Finanzausschuss
Ausschuss für Planung, Bau, Umwelt, und Verkehr
Ausschuss für Jugend, Kultur, Sport und Soziales.
Weitere Ausschüsse können im Bedarfsfall gebildet werden.
Die Ausschüsse bestehen aus dreizehn Mitgliedern und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen entsprechend dem Hare-Niemeyer-Verfahren zusammen.
Es bleibt der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus unbenommen, für bestimmte Aufgaben Arbeitsgruppen zu bilden.“
Begründung:
Ad 1: Alle aktuell im Parlament vertretenen Parteien sollen einen Stadtverordnetenvorsteher bzw. Stellvertreter stellen können.
Ad 2: Im Sinne der parlamentarischen Praxis sollten sich die Mehrheitsverhältnisse in der Stadtverordnetenversammlung auch in den von ihr gebildeten Ausschüssen widerspiegeln. Aus diesen Gründen ist es angezeigt, die Größe der Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung von gegenwärtig 9 auf 13 zu erhöhen.