Antrag | Festsetzung Förderfähiger Wohnraum im B-Plan Sinai II und III-West (Vorlage 19/2021/0258)

Gemeinsamer Antrag mit der CDU-Fraktion

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen als Punkt 9 der textlichen Festsetzung den nachfolgenden Punkt aufzunehmen:

Flächen für soziale Wohnraumförderung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)

Für das Allgemeine Wohngebiet WA 5a gilt: Mindestens 30 % der Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau sind als förderfähiger Wohnungsbau zu errichten.

Begründung

erfolgt mündlich

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