Gemeinsamer Antrag mit der CDU-Fraktion
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen als Punkt 9 der textlichen Festsetzung den nachfolgenden Punkt aufzunehmen:
Flächen für soziale Wohnraumförderung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)
Für das Allgemeine Wohngebiet WA 5a gilt: Mindestens 30 % der Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau sind als förderfähiger Wohnungsbau zu errichten.
Begründung
erfolgt mündlich